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AGB

Leistung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Media Verlag Celle GmbH & Co. KG

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich, Änderungsvorbehalt und Form

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteile aller Rechtsgeschäfte mit der Media Verlag Celle GmbH & Co. KG (im Folgenden „MVC“), Fuhrberger Straße 111, 29225 Celle. Die AGB gelten nur, wenn der Geschäftspartner (im Folgenden „Kunde“) Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Kunden gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass MVC in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter www.mvc-medien.de/agb abrufbar.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als MVC ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn MVC in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringen.

(4) Der Kunde erklärt sich spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistungen mit den auf bereits bei der Bestellung bzw. Vertragsschluss hingewiesenen und derentwegen die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafften AGB einverstanden.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von MVC maßgebend.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich, dh in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(8) MVC ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit eine Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig ist. Kunden haben das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Erfolgt der Widerspruch nicht schriftlich innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. Kunden werden in Textform bei Beginn der Frist darauf hingewiesen, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn nicht binnen sechs Wochen widersprochen wird.

§ 2 Angebote, Terminangaben und Preise

Soweit nichts anderes angegeben ist, sind Angebote und Terminangaben freibleibend und unverbindlich. In diesem Fall bedürfen Bestellungen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch MVC per Email.

§ 3 Laufzeit und Kündigung

Service- und Dienstleistungen können vorab individuell als Probe- bzw Testzeit mit unterschiedlichen Laufzeiten vereinbart werden. Ansonsten gilt eine Laufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Dauer und fortlaufender Betreuung, kann diese Vereinbarung durch beide Parteien jederzeit schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit durch ordentliche Kündigung beendet werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich das Vertragsverhältnis um weitere 12 Monate.

§ 4 Haftung, Urheberrechte und höhere Gewalt

(1) MVC haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
-im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von MVC der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung von MVC besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 und Abs. 2 vorliegen.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Kunden.

(5) Soweit der Kunde einzuarbeitendes Bild- und Textmaterial zur Verfügung stellt, übernimmt MVC keine Haftung für mögliche Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen, die durch die Verwendung des Bildes, Textmaterials betroffen sein können. Zu den genannten Bildern gehören neben Fotos auch Illustrationen und Logos.

(6) Der Kunde muss selbst dafür Sorge tragen, dass sein Material zur Veröffentlichung rechtlich geeignet und zulässig ist. Der Kunde darf urheberrechtlich oder sonst geschütztes Material nur dann verwenden, wenn alle für die jeweilige Nutzung notwendigen Rechte und Einwilligungen wirksam eingeholt wurden. Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit beigeselltem Materials muss der Kunde MVC darauf hinweisen. Eine Prüfung, ob Rechte Dritter an dem beigestellten Material bestehen, wird durch MVC nicht durchgeführt.

(7) Der Kunde versichert, dass keine Rechte Dritter an dem übergebenen und zu verwendenden Bild- und Textmaterial, bestehen und durch die Bilder und Texte keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt MVC von jeder Haftung wegen Verwendung oder Verarbeitung von Bildern und Texten frei, die vom Kunden geliefert wurden.

(8) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen MVC, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere behördliche Eingriffe und Anordnungen, Feuer, Hochwasser, Verkehrssperrung, Aussperrung, Energiemangel, Streik, Mobilmachung und Krieg.

§ 5 Eskalationsverfahren

(1) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten werden sich die Parteien vor dem Beschreiten des Rechtswegs bemühen, über die Geschäftsführer eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte auf dieser Ebene keine Lösung gefunden werden, steht den Parteien der Rechtsweg offen.

(2) Das Recht der Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, bleibt unberührt.

§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

(1) Es gilt die zwischen den Vertragsparteien im Angebot oder Auftrag oder in schriftlichen Zusatzvereinbarungen festgelegte Vergütung. Wurden keine Zahlungsbedingungen festgelegt, so findet das Lastschriftverfahren statt. Der Kunde ermächtigt MVC widerruflich, die von ihm zu entrichtende Zahlung bei Fälligkeit zu Lasten seines Kontos einzuziehen.

(2) MVC kann Abschlagsrechnungen am Ende jeder Arbeitsphase stellen.

(3) Sämtliche Preise in den Angeboten von MVC verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung

(4) Ist zwischen den Parteien im zugrundeliegenden Angebot kein Fälligkeitstermin der Vergütung bestimmt worden, dann ist die Vergütung sofort und unverzüglich fällig.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges ist MVC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Ferner ist MVC berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen zu verweigern. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung bleibt davon unberührt. MVC kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, sofern der Kunde mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils einer Rechnung mehr als 3 Monate in Verzug ist.

(6) Der Kunde hat MVC unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er seine Zahlung einstellt.

§ 7 Geheimhaltung

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 6 Monate nach Beendigung des entsprechenden Vertrags fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des zugrundeliegenden Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des zugrundeliegenden Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen des zugrundeliegenden Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung des entsprechenden Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.

§ 8 Sonstiges

(1) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der MVC statthaft.

(2) Änderungen und Ergänzungen des zugrundeliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von MVC.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen des zugrundeliegenden Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

II. Besonderer Teil

Abschnitt 1: Erstellung einer Software (Software-Erstellungsvertrag)

§ 1 Leistungsgegenstand und Leistungsänderung

(1) Wird die Erstellung oder Änderung von Software-Produkten vereinbart, so sind die Regelungen des zugrundeliegenden Angebots oder Auftrags maßgeblich und der Kunde erhält das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungsrecht nach den Regelungen des Besonderen Teils, Abschnitt 2, § 2 für das gesamte Ergebnis nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

(2) Die im zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag genannte Leistungsbeschreibung stellt die zwischen den Parteien abschließende vereinbarte Beschaffenheit dar, die alle von MVC auszuführenden Leistungen enthält und die den Leistungsumfang vollständig und richtig beschreibt.

(3) Aufgrund der vielfältigen Konfigurationsmöglichkeiten der Browser und Internet-Terminals lässt sich nicht vermeiden, dass Darstellung und Funktionsfähigkeit der Produkte bei einer bestimmten Konfiguration von der Vereinbarung abweichen. Die Leistungspflicht von MVC beschränkt sich daher darauf, die Produkte so zu erstellen, dass sie bei der zum Zeitpunkt der Fertigstellung am häufigsten verwendeten Konfiguration den vereinbarten Kriterien entsprechen. Maßgeblich sind hierbei die Browser Firefox, Safari, Internet Explorer und Chrome in den zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe aktuellen Versionen inkl. der zwei vorausgehenden Haupt-Versionsnummern. Die Leistungspflicht erstreckt sich insbesondere nicht darauf, die Produkte so zu gestalten, dass sie auch auf den zukünftigen Versionen der Browser vereinbarungsgemäß angezeigt werden bzw. funktionieren. Aufgrund der unterschiedlichen Leistungsspektren von Servern ist MVC nicht verpflichtet, die Produkte so zu erstellen, dass sie auch bei deren Veröffentlichung auf einem anderen als im Vertrag bezeichneten Server fehlerfrei dargestellt werden bzw. funktionieren.

(4) Das im Rahmen eines Angebots oder Auftrags entworfene oder erstellte Software-Produkt geht nach vollständiger Begleichung der vereinbarten Auftragssumme in den Besitz des Kunden. Eigentümer an dem Software-Produkt bleibt MVC. Der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht nach den Regelungen des Besonderen Teils, Abschnitt 2, § 2.

(5) MVC stellt dem Kunden die Software-Produkte auf einem geeigneten Datenträger, per E-Mail oder durch Übertragung auf einen Internet-Server zur Verfügung.

(6) Die Software-Produkte setzten sich aus einzelnen Dateien bestimmter Dateiformate zusammen und werden auf Grundlage der im Angebot angegebenen Beschreibung erstellt. Alle zur Erstellung der Software-Produkte notwendigen Entscheidung, insbesondere die Wahl der Programmiertechnik sowie die genaue Ausgestaltung und Umsetzung des grafischen Designs kann MVC selbständig treffen, es sei denn, hierüber liegt eine besondere Vereinbarung mit dem Kunden vor.

(7) Hinsichtlich der Erstellung der Software-Produkte kann der Kunde MVC jederzeit Änderungswünsche mitteilen. MVC unterbreitet dem Kunden diesbezüglich ein Angebot zur entgeltlichen Änderung der Software-Produkte, es sei denn, es wurde eine anderweitige Vereinbarung getroffen. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

(8) Die Installation der Software beim Kunden ist nur dann Bestandteil des Auftrages, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung samt einer Regelung über die Vergütung der Installation getroffen wurde.

§ 2 Mitwirkungspflichten

(1) Der Kunde hat den Erfolg des Projekts in jeder Phase bis zur Fertigstellung der Vertragssoftware durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere MVC die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.

(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann MVC dadurch das Projekt bzw. Teile dessen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen. Die §§ 642 und 643 BGB werden abbedungen.

§ 3 Projektleitung

Die Parteien benennen je einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugsperson für alle das Projekt betreffende Angelegenheiten. Die Projektleiter sind in die Lage zu versetzen, alle das Projekt betreffende Entscheidungen entweder selbst zu treffen oder zeitnah herbeizuführen.

§ 4 Abnahme

(1) Hat das durch MVC zu erstellende Software-Produkt die dem Angebot oder Auftrag zugrundeliegende Beschaffenheit, erfolgt eine Testphase des Produkts.

(2) Nach Durchführung und Ablauf der Testphase gilt das Software-Produkt als „mangelfrei“ vom Kunden abgenommen. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Kunde dies durch schlüssiges Verhalten anzeigt.

(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme im Übrigen nicht verweigern.

§ 5 Gewährleistung

(1) MVC übernimmt die Gewährleistung für das funktionsfehlerfreie, mangelfreie Laufen entsprechend dem im zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag vereinbarten Anforderungen.

(2) In Gewährleistungsfällen hat MVC wahlweise das Recht zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung. Gelingt dies zweimal nicht innerhalb angemessener Frist, stehen dem Kunden nach Maßgabe der AGB von MVC die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden gemäß §637 BGB nicht zu

(3) Gewährleistungsansprüche sind MVC unverzüglich schriftlich und unter Angabe der näheren Umstände des Auftretens des beanstandeten Fehlers, sowie der Auswirkungen mitzuteilen. MVC kann seine Nachbesserungshandlung vom Vorliegen vorstehender Voraussetzungen abhängig machen. Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

(4) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme.

(5) MVC gewährleistet, dass die Software-Produkte nicht gegen Rechte Dritter verstoßen. Im Falle einer Rechtsverletzung stellt MVC den Kunden von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen frei. Der Kunde wird MVC unverzüglich von der Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren, ihm sämtliche Entscheidungen über die wesentlichen Verteidigungsmaßnahmen überlassen und ohne Zustimmung von MVC kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich über die geltend gemachten Ansprüche schließen.

Abschnitt 2: Nutzung einer Software (Software-Lizenzvertrag)

§ 1 Lizenzgegenstand, Übergabe und Installation des Lizenzgegenstands

(1) MVC gewährt dem Kunden auf der Grundlage des zugrundeliegenden Angebots oder Auftrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Software-Produkte und überlässt dem Kunden diese hierzu in ihrer jeweils aktuellsten Version. Die geschuldete Beschaffenheit der Software ergibt sich abschließend aus dem zugrundliegenden Angebot oder Auftrag.

(2) Die Nutzungsrechte sowie die zur Nutzung erforderlichen Rechte der befristeten Überlassung der Software ergeben sich aus den Regelungen des Besonderen Teils, Abschnitt 2, § 2.

(3) MVC überlässt dem Kunden eine Kopie des vertragsgegenständlichen Programms auf einem geeigneten Datenträger, per E-Mail oder durch Übertragung auf einen Internet-Server. Für den Fall, dass die Software mittels Lizenzschlüssel geschützt ist, erhält der Kunde den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie im zugrundliegenden Angebot oder Auftrag näher bestimmt ist.

(4) Der Kunde trägt sämtliche Kosten und Risiken, die mit der Übergabe verbunden sind. Mit der Übergabe/Überlassung des Programms geht die Transportgefahr (insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung) der Kopien auf den Kunden über.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Besonderer Teil, Abschnitt 2, § 3 i.V.m. Allgemeiner Teil, § 5 das nicht - ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software in dem zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger unter Eigentumsvorbehalt. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem zugrundeliegendem Angebot oder Auftrag.

(2) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Datenträgers zu erstellen. Der Kunde hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anzubringen.

(3) Darüber hinaus ist der Kunde ausschließlich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur dann, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden durch MVC zugänglich gemacht werden.

(4) Das Recht zur Bearbeitung des überlassenen Software ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität.

(5) Über die in den Abs. 1 bis 4 genannten Fälle hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(6) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(7) Auf Anforderungen und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Kunde MVC oder einem von ihm beauftragten Dritten die Prüfung gestatten, ob sich die Nutzung der Software im Rahmen der hierin gewährten Rechte hält; der Kunde wird MVC bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen.

(8) Verstößt der Kunde gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieser AGB und im zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an MVC zurück. In diesem Fall hat der Kunde die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder MVC auszuhändigen.

§ 3 Nutzungsgebühr, Zahlungsbedingungen

(1) Die Nutzungsgebühr für die Gebrauchsgewährung und die Fälligkeit der Nutzungsgebühr ergibt sich aus dem zugrundeliegendem Angebot oder Auftrag von MVC.

(2) Ist das Datum des Vertragsbeginns oder des Vertragsendes nicht der erste Tag eines Monats, werden solche Monate tagesanteilig abgerechnet.

(3) MVC ist berechtigt, die Zahlung der Nutzungsgebühr im Voraus zu verlangen.

(4) Die Nutzungsgebühr wird dem Kunden jeweils zu Beginn der Vertragsperiode in Rechnung gestellt.

(5) Im Übrigen findet § 5 des Allgemeiner Teils ebenfalls Anwendung.

§ 4 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach dem jeweils zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag. Ist zwischen den Parteien nichts vereinbart, so wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Er kann von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

(3) Bei Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um die Hälfte dieser Mindestlaufzeit, jedoch um nicht mehr als ein Jahr, sofern er nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(4) Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der MVC zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde Nutzungsrechte von MVC dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von MVC hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(5) Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie MVC gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach seiner Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.

§ 5 Instandhaltung, Ansprüche bei Sachmängeln und Rechtsmängeln

(1) MVC leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen.

(2) Die von MVC überlassene Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung im zugrundeliegenden Angebot oder Auftrag. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, MVC Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände. Soweit möglich, hat der Kunde MVC hard copies oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit Überlassung (Lieferung) der Kopie des vertragsgegenständlichen Programms zu laufen. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen.

(5) Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen oder gelieferten Sachen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche von MVC entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. MVC steht auch nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

(6) Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese geltend, hat MVC alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird MVC von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich unterrichten und MVC sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen.

(7) MVC wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.

(8) MVC kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an MVC bezahlt hat.

Abschnitt 3: Erstellung/Relaunch einer Internetseite

§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser AGB ist die Erbringung von Leistungen für den Kunden im Bereich der Erstellung/Relaunch einer Internetseite, insbesondere Entwurf eines Webseiten-Konzepts, Design-Responsive Webdesign, Programmierung Design-Responsive Webdesign, Programmierung CMS, Serverinstallation, Content-Aufbereitung und Suchmaschinenoptimierung OnPage.

(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Leistung ist das zugrundeliegende Angebot oder Auftrag von MVC. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder MVC sie schriftlich bestätigt. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch MVC oder des Kunden.

(3) MVC erbringt – sofern nicht abweichend vereinbart – alle Leistungen nach dem in Deutschland aktuellen Stand der Technik. Die Umsetzung erfolgt entsprechend der Aufgabenstellung auf Basis von PHP/MySQL/CSS/HTML/JavaScript unter Berücksichtigung der technischen Standards.

(4) Die Veröffentlichung einer Webseite und deren Positionierung in den Suchergebnissen liegen allein im Ermessen des jeweiligen Suchdienstanbieters. MVC schuldet deshalb weder die Aufnahme einer Webseite in die Ergebnisliste durch einen bestimmten Suchdienstanbieter noch das Erreichen einer bestimmten Positionierung in den Suchergebnissen und haftet auch nicht im Falle einer Nichtveröffentlichung oder Löschung der Webseite durch einen oder mehrere Suchdienste.

§ 2 Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die MVC bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen. Hierzu zählt insbesondere, dass Informationen und Datenmaterial rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit diese für die Erfüllung notwendig sind. Falls die erbrachte Mitwirkungsleistung nicht ausreicht, kann MVC die Mitwirkung des Kunden schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist einfordern. Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht dennoch nicht nach, ist MVC nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu beenden. In diesem Fall behält MVC den bis dato angefallenen Teil des vereinbarten Vergütungsanspruches. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz der MVC bleiben hiervon unberührt.

§ 3 Haftung für Inhalt

Der Kunde stellt MVC von allen gelieferten Daten (Texte, Bilder, Logos, etc.), gleich welcher Art, in Bezug auf die Haftung frei. Die Wahrung des Copyrights und des Urheberrechts der durch den Kunden gelieferten Bilder und Texte sind von diesem selbst zu prüfen. Der Kunde haftet für alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten in Bezug auf Lizenzverletzungen, Urheber- und Leistungsschutzrechten Dritter. Im Übrigen finden die Regelungen im Allgemeinen Teil, § 3 Anwendung.

§ 4 Abnahme

(1) Die Abnahme/Teilabnahme des Werks gilt als erklärt, wenn sich der Kunde innerhalb der Abnahmefrist von 10 Werktagen zur Abnahme nicht erklärt oder sie verweigert, obwohl kein Mangel vorliegt. Der Kunde darf die (Teil-)Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel und/oder Abweichungen verweigern.

(2) Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbstständig nutzbare Leistungsteile kann der Kunde oder MVC die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. Der Kunde bestätigt die Abnahme schriftlich innerhalb von 10 Werktagen. Sollte weder die Abnahmebestätigung noch eine begründete Abnahmeverweigerung schriftlich vorliegen, gilt die (Teil-) Leistung als abgenommen.

§ 5 Mängel

(1) Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Leistungen und Teilleistungen von MVC unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung zu überprüfen und etwaige Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich zu rügen. Anderenfalls gilt die Leistung als genehmigt und abgenommen.

(2) Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme der Leistung.

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